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   OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16   

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https://dejure.org/2016,43203
OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16 (https://dejure.org/2016,43203)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.10.2016 - 2 WF 302/16 (https://dejure.org/2016,43203)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - 2 WF 302/16 (https://dejure.org/2016,43203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 89 FamFG
    Ordnungsmittel gegen Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsmittel gegen Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 89
    Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gerichtliche Umgangsregelung ist kein Kontaktverbot außerhalb der geregelten Zeiten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ordnungsmittel gegen Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahme

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtliche Regelung zum Umgangszeitraum umfasst nicht Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb des geregelten Zeitraums - Kein Ordnungsgeld gegen Elternteil aufgrund Kontaktaufnahme zum Kind außerhalb des Umgangszeitraums

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 744
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16
    Es ist daher in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich die Verpflichtung eines Beteiligten zur Vornahme einer Handlung oder einer Unterlassung oder Duldung der Vornahme einer Handlung hinreichend bestimmt und konkret aufführen muss (BGH FamRZ 2012, 533-535; BGH FamRZ 2016, 1763-1765; Völker/ Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2014 § 6 Rdnr. 16 ff; Cirullies in Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 86 Rdnr. 21; enger noch Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. 2015 § 89 Rdnr. 6 sowie Münchener Kommentar zum FamFG 2. Aufl. 2013 § 89 Rdnr. 12 je mit Rechtsprechungsnachweisen: "eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmtheit" bzw. Bestimmtheit, die "keine Zweifel und Unklarheit" beim Verpflichteten zulässt).

    Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 01.02.2012, FamRZ 2012, 533 f ausgeführt, dass es nicht erforderlich ist, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält.

  • BGH, 03.08.2016 - XII ZB 86/15

    Familiensache: Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16
    Es ist daher in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich die Verpflichtung eines Beteiligten zur Vornahme einer Handlung oder einer Unterlassung oder Duldung der Vornahme einer Handlung hinreichend bestimmt und konkret aufführen muss (BGH FamRZ 2012, 533-535; BGH FamRZ 2016, 1763-1765; Völker/ Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2014 § 6 Rdnr. 16 ff; Cirullies in Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 86 Rdnr. 21; enger noch Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. 2015 § 89 Rdnr. 6 sowie Münchener Kommentar zum FamFG 2. Aufl. 2013 § 89 Rdnr. 12 je mit Rechtsprechungsnachweisen: "eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmtheit" bzw. Bestimmtheit, die "keine Zweifel und Unklarheit" beim Verpflichteten zulässt).

    Das Beschleunigungsgebot darf nicht dazu führen, dass für den Vollstreckungsschuldner nicht mehr hinreichend konkret absehbar ist, ob er bei einer Zuwiderhandlung gegen seine Umgangsverpflichtung mit (empfindlichen) Ordnungsmitteln zu rechnen hat (BGH, Beschluss vom 03.08.2016, FamRZ 2016, 1763-1765).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2013 - 4 UF 305/12

    Ermächtigungsgrundlage für Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16
    Soll aber dem Umgangsberechtigten auch jegliche persönliche Kontaktaufnahme bzw. Näherung außerhalb der geregelten Zeiten untersagt werden (entsprechend der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz, welche aber nach § 3 Absatz 1 Gewaltschutzgesetz im Verhältnis Kind - Elternteil nicht anwendbar ist), so ist diese Untersagung ausdrücklich in die entsprechende Umgangsregelung bzw. den Umgangsausschluss aufzunehmen, wobei § 1684 Absatz 4 BGB insoweit eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2013, FamRZ 2013, 1237; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2011, ZKJ 2011, 393-394).
  • OLG Celle, 17.06.2011 - 10 UF 125/11

    Ein einen Umgangsausschluss und ein damit verbundenes ausdrückliches

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16
    Soll aber dem Umgangsberechtigten auch jegliche persönliche Kontaktaufnahme bzw. Näherung außerhalb der geregelten Zeiten untersagt werden (entsprechend der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz, welche aber nach § 3 Absatz 1 Gewaltschutzgesetz im Verhältnis Kind - Elternteil nicht anwendbar ist), so ist diese Untersagung ausdrücklich in die entsprechende Umgangsregelung bzw. den Umgangsausschluss aufzunehmen, wobei § 1684 Absatz 4 BGB insoweit eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2013, FamRZ 2013, 1237; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2011, ZKJ 2011, 393-394).
  • BayObLG, 27.01.1993 - 1Z BR 102/92

    Weitere Beschwerde; Festsetzung; Umgang; Vater; Nichteheliches Kind;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16
    Auch der vom Kammergericht zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.01.1993, FamRZ 1993, 823 ff lag nicht nur ein Fall der Kontaktaufnahme, sondern ein Fall des Umgangs außerhalb der geregelten Zeiten zugrunde.
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16
    Mit der Verhängung von Ordnungsmitteln soll die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen ausdrücklich erhöht werden (BGH Beschluss vom 17.08.2011, FamRZ 2011, 1729-1731).
  • BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93

    Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16
    Der Umgang im Sinne des § 1684 Absatz 1 BGB soll dem Umgangsberechtigten auch nach der räumlichen Trennung vom Kind weiterhin ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und auch dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 1995, 86).
  • KG, 12.02.2015 - 13 WF 203/14

    Umgangregelung: Wohlverhaltenspflicht des Umgangsberechtigten; Kontaktaufnahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16
    Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 13.02.2015 die Auffassung vertreten, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der der Umgang positiv geregelt wird, stets auch das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten enthält, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung sei mit Ordnungsmitteln durchsetzbar (KG Berlin FamRZ 2015, 940-943).
  • OLG Frankfurt, 29.05.2013 - 5 WF 120/13

    Ordnungsgeld gegen Kindesmutter wegen Verstoßes gegen Umgangsregelung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16
    Auch wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass gegen den betreuenden Elternteil, der gegen die in § 1684 Abs. 2 BGB normierte Wohlverhaltenspflicht verstößt, die beinhaltet, nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann, sondern diesen Umgang auch positiv zu fördern, ggf. diesbezüglich auch erzieherisch auf das Kind einzuwirken, Ordnungsmittel festgesetzt werden können (vgl. OLG Frankfurt FamFR 2013, 327; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669-1671).
  • BGH, 21.02.2024 - XII ZB 401/23

    Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG nur bei Umgangsregelungen mit

    Danach soll eine Regelung, durch die dem Umgangsberechtigten konkrete Umgangszeiten zugewiesen werden, jedenfalls kein vollstreckbares Verbot von Kontaktaufnahmen von kurzer Dauer und untergeordneter Bedeutung, wie etwa von kurzen Wortwechseln im Rahmen zufälliger Begegnungen oder Telefonaten, von E-Mails oder Sprachnachrichten, enthalten (vgl. KG FamRZ 2024, 45, 47 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 744, 745; Cirullies NZFam 2022, 1074, 1075; BeckOK FamFG/Sieghörtner [Stand: 1. Februar 2024] § 89 Rn. 6; ähnlich auch Clausius FamRB 2018, 143).
  • OLG Frankfurt, 05.06.2023 - 6 WF 68/23

    Vollstreckung von Umgangsregelungen

    Dies sei im Hinblick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Bestimmtheitsgebot erforderlich (OLG Zweibrücken NZFam 2022, 1073; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2017, 5 WF 63/16 = BeckRS 2017, 124990; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2016 - 2 WF 302/16 = BeckRS 2016, 20426; Keidel/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 89 Rn. 9; Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 89 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; BeckOGK/Altrogge, 15.11.2021, BGB § 1684 Rn. 410.1).

    Eine Wertung der Qualität der Kontaktaufnahme nach deren Art und Dauer (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2016 - 2 WF 302/16 = BeckRS 2016, 20426; vgl. auch Cirullies NZFam 2022, 1075) hat im Vollstreckungsverfahren zu unterbleiben.

  • KG, 15.08.2023 - 17 WF 51/23

    Auslegung eines Umgangstitels: Zulässigkeit von Anrufen eines Elternteils beim

    bb) Nach einer gegenüber der Entscheidung des KG engeren Auffassung stellt jedenfalls eine kurzzeitige persönliche Kontaktaufnahme außerhalb der geregelten Umgangszeiten keine Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel dar, soweit eine solche Kontaktaufnahme bzw. ein Näherungsverbot nicht (wie etwa im Falle des OLG Jena v. 17.7.2015 - 1 WF 154/15, juris oder wie in Gewaltschutzanordnungen üblich) ausdrücklich im Titel geregelt sei (OLG Frankfurt (2. Senat), FamRZ 2017, 744; OLG Frankfurt (5. Senat), ZKJ 2018, 28; OLG Zweibrücken, FamRZ 2022, 1961).

    Es sei in diesen Fällen - auch mit Blick auf die Warnfunktion des nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderlichen Hinweises auf die Vollstreckbarkeit des Titels - für den Verpflichteten nicht hinreichend konkret absehbar, bei welchen Verhaltensweisen er mit Ordnungsmitteln zu rechnen habe (OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 744).

  • AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
    Dies erfordert bereits das in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich normierte Bestimmtheitsgebot (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2016, 2 WF 302/16, FamRZ 2017, 744, 745 mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass die vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung eines Beteiligten nicht nur hinreichend bestimmt, sondern auch konkret aufführen muss; BGH, Beschluss vom 03.08.2016, XII ZB 86/15, FamRZ 2016, 1763ff.; Hammer in Prütting/Helms, § 89 FamFG Rn. 11; a.A. für ein Kontaktverbot KG a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2015, 1 WF 154/15, juris Tz. 26; differenzierend Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 533).
  • AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17

    Umgang zwischen dem Kind und dem nichtbetreuenden Elternteil: Prüfungsmaßstab für

    Bei der hier getroffenen Umgangsausgestaltung handelt es sich nämlich um eine Umgangs regelung (i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB), welche die mit dem Umgang verbundenen Zwecke (vgl. hierzu: BGH v. 21.10.1964, IV ZB 338/64 - juris Rn. 24 m.w.N.; OLG Frankfurt v. 31.10.2016, 2 WF 302/16 - juris Rn. 13 m.w.N.; BVerfG v. 13.12.2012, 1 BvR 1766/12 - juris Rn. 20 m.w.N.) vollständig erfüllt.

    Der Hinweis auf die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft, auf dessen Erteilung zusammen mit der umgangsregelnden Endentscheidung die Beteiligten einen Anspruch haben, beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG und erfasst auch ausdrücklich (vgl. OLG Frankfurt v. 31.10.2016, 2 WF 302/16 = FamRZ 2017, 744 ff.) Verstöße gegen das hinreichend bestimmt gefasste Kontakt-/Näherungsverbot gemäß Ziffer I. 4. des Tenors.

  • OLG Frankfurt, 13.09.2017 - 5 WF 63/16

    Umgangsregelung: kein Ordnungsmittel bei fehlender hinreichender Bestimmbarkeit

    Entgegen dieser Auffassung geht das OLG Frankfurt (FamRZ 2017, 744 f) davon aus, dass ein derartiges konkludentes Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten regelmäßig nicht angenommen werden kann.
  • AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
    Dies erfordert bereits das in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich normierte Bestimmtheitsgebot (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2016, 2 WF 302/16, FamRZ 2017, 744, 745 mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass die vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung eines Beteiligten nicht nur hinreichend bestimmt, sondern auch konkret aufführen muss; BGH, Beschluss vom 03.08.2016, XII ZB 86/15, FamRZ 2016, 1763ff.; Hammer in Prütting/Helms, § 89 FamFG Rn. 11; a.A. für ein Kontaktverbot KG a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2015, 1 WF 154/15, juris Tz. 26; differenzierend Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 533).
  • OLG Zweibrücken, 19.10.2021 - 6 WF 202/21

    Umgangsrecht: Kontaktaufnahme außerhalb der festgelegten Umgangszeiten

    Ob eine gerichtliche Umgangsregelung neben der positiven Regelung zur Ausgestaltung des Umgangs stets auch das ordnungsmittelbewehrte konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten enthält, außerhalb der festgelegten Umgangszeiten keinen Kontakt zu dem Kind aufzunehmen ist umstritten (vgl. dies befürwortend KG, Beschluss vom 12.2.2015 - 13 WF 203/14, BeckRS 2015, 3301; a. A. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 31.10.2016 - 2 WF 302/16, BeckRS 2016, 20426).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2023 - 13 WF 195/23
    Jedenfalls in dem Umfang, in dem sich einem Umgangsausschluss für die davon Betroffenen ein hinreichend bestimmtes Handlungsge- und verbot entnehmen lässt, kann dem Ausspruch eines Umgangsausschlusses auch ohne weitere Anordnungen das Verbot zu entnehmen sein, mit dem betreffenden Kind auf irgendeine Weise Kontakt aufzunehmen (vgl. OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2017 744; BeckOGK/Altrogge, 15.11.2021, § 1684 BGB Rn. 546; Dürbeck ZKJ 2020, 209; aA Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 89 FamFG Rn. 11).
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